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   OLG Frankfurt, 08.11.2004 - 4 W 53/04   

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https://dejure.org/2004,5782
OLG Frankfurt, 08.11.2004 - 4 W 53/04 (https://dejure.org/2004,5782)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.11.2004 - 4 W 53/04 (https://dejure.org/2004,5782)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. November 2004 - 4 W 53/04 (https://dejure.org/2004,5782)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 160 Abs 4 ZPO, § 164 ZPO
    Abgrenzung zwischen Protokollberichtigungsantrag und Protokollaufnahmeantrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls; Voraussetzungen für die Einfügung von in der Sitzung nicht vorgelesenen und von den Parteien nicht genehmigten Erklärungen in das Protokoll; Abgrenzung zwischen einem Protokollberichtigungsantrag und einem ...

  • Judicialis

    ZPO § 160 IV; ; ZPO § 164

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 160 Abs. 4; ZPO § 164
    Abgrenzung zwischen einem Protokollberichtigungsantrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Abgrenzung Protokollberichtigungs-/Protokollaufnahmeantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 18.01.1963 - II C 16.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.11.2004 - 4 W 53/04
    Ein später gestellter Antrag ist unzulässig (OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 123; vgl. ebenso BVerwG NJW 1963, 730 zu § 105 Abs. 2 VwGO, dem § 160 Abs. 4 ZPO nachgebildet ist, vgl. Rechtsausschuss, a.a.O., S. 5 f.; Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 160 Rz. 57; Zöller/Stöber, a.a.O., § 160 Rz. 15).
  • OLG Hamm, 12.11.1982 - 26 W 19/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.11.2004 - 4 W 53/04
    Die Einfügung von Erklärungen in das Protokoll, die in der Sitzung nicht vorgelesen und von den Parteien von den Parteien nicht genehmigt worden sind, ist nur dann unzulässig, wenn es sich um den Text eines Prozeßvergleichs handelt (vgl. OLG Hamm MDR 1983, 410; Stein/Jonas/Roth, a.a.O., Rz. 5).
  • OLG Frankfurt, 15.02.1989 - 22 U 40/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.11.2004 - 4 W 53/04
    Ein später gestellter Antrag ist unzulässig (OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 123; vgl. ebenso BVerwG NJW 1963, 730 zu § 105 Abs. 2 VwGO, dem § 160 Abs. 4 ZPO nachgebildet ist, vgl. Rechtsausschuss, a.a.O., S. 5 f.; Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 160 Rz. 57; Zöller/Stöber, a.a.O., § 160 Rz. 15).
  • OLG Schleswig, 25.02.2011 - 5 W 7/11

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung einer

    Wenn - wie hier - die beantragte Ergänzung des Protokolls aus formellen Gründen wegen Verspätung (als unzulässig) abgelehnt wurde, dann zielt die Beschwerde nicht auf die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls, sondern auf eine Beanstandung des Berichtigungsverfahrens (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2004, OLGR Frankfurt 2005, 463-464 veröffentlicht in juris, Rdziff. 6; OLG Schleswig, Beschluss vom 04.11.2002, SchlHA 2003, 301-302; Zöller-Stöber, aaO. § 164 Rdnr. 11 m.w.N.).

    Ein später gestellter Antrag ist unzulässig (OLG Schleswig, aaO., SchlHA 2003, 301-302; OLGR Frankfurt 2005, 463-464 mit Hinweis auf die Begründung des Rechtsausschusses zum Entwurf des § 164 ZPO in BT- Drucksache 7/2769 Seite 5 f.).

    Würde nämlich jeder Antrag auf Protokollaufnahme zugleich einen Protokollberichtigungsantrag darstellen, so würde die Beschränkung des Antragsrechts nach § 160 Abs. 4 ZPO bis zum Schluss der Verhandlung und der Ausschluss der Anfechtbarkeit der Entscheidung nach § 160 Abs. 4 S. 3 ZPO leerlaufen (vgl. OLG Frankfurt aaO., OLGR Frankfurt 2005, 463, 464 mit Hinweis auf BayObLG WuM 1989, 49 unter II.2).

  • KG, 29.12.2018 - 26 U 108/17

    Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Protokollberichtigung bzw.

    Denn gemäß § 164 Abs. 1 ZPO ist nur die Beantragung einer Berichtigung von Unrichtigkeiten des Tatbestands statthaft, nicht aber die - vorliegend in der Sache begehrte - Ergänzung des Tatbestandes um Vorgänge, welche gänzlich unprotokolliert geblieben sind (so schon Senat , Beschl. v. 16.11.2017, 26 U 79/15; ebenso OLG Schleswig , Beschl. v. 25.2.2011, 5 W 7/11, Rdnr. 11 zit. nach Juris; OLG Frankfurt , Beschl. v. 8.11.2004, 4 W 53/04, Rdnr. 8 f. zit. nach Juris; zustimmend Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 164 Rdnr. 2).
  • OLG Dresden, 11.10.2016 - 4 U 556/16

    Abweisung der Klage auf Zahlung einer Provision für die Vermittlung eines

    Ein später gestellter Antrag ist unzulässig (OLG Schleswig, SchlHA 2003, 301-302; OLGR Frankfurt 2005, 463-464 mit Hinweis auf die Begründung des Rechtsausschusses zum Entwurf des § 164 ZPO in BT- Drucksache 7/2769 Seite 5 f.).

    Würde nämlich jeder Antrag auf Protokollaufnahme zugleich einen Protokollberichtigungsantrag darstellen, so würde die Beschränkung des Antragsrechts nach § 160 Abs. 4 ZPO bis zum Schluss der Verhandlung und der Ausschluss der Anfechtbarkeit der Entscheidung nach § 160 Abs. 4 S. 3 ZPO leerlaufen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O., OLGR Frankfurt 2005, 463, 464 mit Hinweis auf BayObLG WuM 1989, 49 unter II.2).

  • LG Darmstadt, 30.08.2021 - 26 O 48/21
    Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es nach derzeit offenbar allgemeiner Meinung gemäß § 164 Abs. 1 ZPO nicht möglich sein soll, einen im Protokoll vollständig fehlenden Vorgang im Wege der Berichtigung gemäß § 164 Abs. 1 ZPO in das Protokoll aufzunehmen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2004 - 4 W 53/04 , juris Rn. 9 ; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 33333 Rn. 20; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2018 - 13 UF 155/17, juris Rn. 22; OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 U 556/16, juris Rn. 34; OLG Schleswig, Beschluss vom 25.02.2011 - 5 W 7/11, juris Rn. 11; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 164 Rn. 2; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 164 Rn. 1; MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 164 Rn. 1; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 18. Aufl., § 160 Rn. 14; BeckOK ZPO/Wendtland, 41. Ed., § 164 Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 4. Aufl., § 164 Rn. 3a) und dass dabei auch ausdrücklich die Auffassung vertreten wird, dass dies auch für die nicht protokollierte Verkündung einer Entscheidung gelte (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2018 - 13 UF 155/17, juris; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 33333; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 164 Rn. 2).

    Diese Auffassung von der Unzulässigkeit der Einfügung von vollständig fehlenden Vorgängen im Wege der Berichtigung gemäß § 164 Abs. 1 ZPO wird - wenn eine Begründung erfolgt - damit begründet, dass eine Abgrenzung der Protokollberichtigung zum Protokollaufnahmeantrag gemäß § 160 Abs. 4 ZPO erforderlich sei (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2004 - 4 W 53/04 , juris Rn. 9 ; OLG Schleswig, Beschluss vom 25.02.2011 - 5 W 7/11, juris Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 U 556/16, juris Rn. 34; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 164 Rn. 2; MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 164 Rn. 1; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 164 Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 4. Aufl., § 164 Rn. 3a).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2005 - 11 A 1751/04
    Selbst wenn man mit einer verbreiteten Auffassung davon ausgeht, dass § 164 ZPO auch Unvollständigkeiten" des Protokolls umfasst und zudem annehmen wollte, dass so auch die vollständig fehlende Wiedergabe eines Vorgangs oder einer Äußerung gerügt werden kann, kritisch bzw. ablehnend insoweit OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. November 2004 - 4 W 53/04 -, OLGR Frankfurt 2005, 463, ist das Protokoll auch unter diesem Aspekt nicht unrichtig, entspricht vielmehr in jeder Hinsicht den Vorgaben der §§ 105 VwGO, 160 ZPO.
  • OLG Bremen, 21.03.2019 - 1 U 12/18
    Von der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung wird dagegen angenommen, dass allenfalls sprachliche Unvollständigkeiten bei der Wiedergabe eines Vorgangs oder einer Äußerung von § 164 ZPO erfasst sein könnten, während jede Hinzufügung einer vollständig fehlenden Wiedergabe eines Vorgangs oder einer Äußerung als Fall des § 160 Abs. 4 ZPO anzusehen sei (siehe OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 U 556/16, juris Rn. 34; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2004 - 4 W 53/04, juris Rn. 8 f., OLGR Frankfurt 2005, 463; OLG Schleswig, Beschluss vom 25.02.2011 - 5 W 7/11, juris Rn. 10 f., MDR 2011, 751).
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